Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „ZAYA Foundation“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 18 AO und die Förderung des Sports.
(3) Der Verein verfolgt das Ziel, seinen Zweck insbesondere durch die gezielte Förderung von Frauen und Mädchen zu verwirklichen, da diese in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen weiterhin strukturell benachteiligt sind. Diese Benachteiligungen bestehen insbesondere im Bildungszugang, im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, in der finanziellen Selbstständigkeit, in Führungs- und Entscheidungspositionen, in der gesellschaftlichen Teilhabe sowie in Bezug auf körperliche und psychische Unversehrtheit. Die Förderung von Frauen und Mädchen dient dem Abbau dieser strukturellen Ungleichheiten und damit der Verwirklichung tatsächlicher Gleichberechtigung der Geschlechter.
(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– die Konzeption, Organisation und Durchführung von Mentoring-, Coaching-, Trainings- und Qualifizierungsprogrammen für Frauen und Männer;
– die Durchführung von Informations-, Aufklärungs-, Austausch-, Community- und Netzwerkformaten, die die gesellschaftliche, berufliche und persönliche Teilhabe sowie die Sichtbarkeit und Selbstbestimmung von Frauen und Mädchen fördern;
– die Entwicklung und Durchführung von Programmen zur Stärkung persönlicher, sozialer, psychologischer und körperlicher Kompetenzen, insbesondere zur Förderung von Selbstvertrauen, Selbstbehauptung, Resilienz, Teamfähigkeit und Eigenverantwortung;
– Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung und Förderung von Sportangeboten, insbesondere in den Bereichen Kampfsport und Basketball, insbesondere in Form von Workshops, Kursen, Trainingsformaten und weiteren niedrigschwelligen Angeboten, soweit diese dem Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen und der Förderung von Chancengleichheit dienen.
Das Sport- und Förderangebot des Vereins ist dabei offen für Weiterentwicklungen und soll langfristig um weitere Sportarten und Bewegungsangebote ergänzt werden.
– die Durchführung von Programmen zur Förderung wirtschaftlicher Selbstständigkeit und nachhaltiger Zukunftsperspektiven von Frauen und Mädchen, insbesondere durch Qualifizierung, Begleitung, praktische Unterstützung und Vernetzung;
– die Entwicklung, Unterstützung und Begleitung von Projekten im In- und Ausland, die Frauen und Mädchen beim Aufbau eigenständiger Lebens-, Bildungs- und Erwerbsperspektiven unterstützen;
– die Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Organisationen, Bildungsträgern, sozialen Einrichtungen, öffentlichen Stellen und weiteren geeigneten Partnern zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke;
– die Bereitstellung von Hilfsmitteln, projektbezogener Unterstützung und Zuschüssen, soweit diese zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke erforderlich und gemeinnützig zulässig sind, insbesondere in Form von sportbezogener Ausstattung wie Kampfsportequipment (z. B. Handschuhe, Schienbeinschützer, Pratzen) sowie Trainingsmaterialien für Ballsportarten (z. B. Bälle), wobei das Spektrum der geförderten Hilfsmittel entsprechend der Weiterentwicklung des Sportangebots des Vereins erweitert werden kann.
(5) Der Verein kann seine Satzungszwecke auch durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO verwirklichen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein kann seine satzungsmäßigen Zwecke auch durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO verwirklichen, soweit er sich ihrer Hilfe zur Erfüllung seiner Zwecke bedient.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder in Textform an den Vorstand zu richten.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
– durch Austritt,
– durch Ausschluss,
– durch Tod bei natürlichen Personen oder
– durch Auflösung bei juristischen Personen.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
– schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder
– trotz Mahnung mit Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
(4) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben.
(2) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(3) Im Innenverhältnis verpflichten sich die Vorstandsmitglieder zu einer kooperativen und abgestimmten Amtsführung. Wesentliche Entscheidungen sollen gemeinsam abgestimmt werden. Das Nähere kann eine Vorstandsgeschäftsordnung regeln.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(8) Die Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Beirat
(1) Der Verein kann einen Beirat einrichten. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke strategisch und fachlich zu beraten und zu unterstützen.
(2) Der Beirat besteht aus bis zu drei Personen. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen und abberufen.
(3) Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wiederberufung ist zulässig.
(4) Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion. Er ist nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt und nicht an der Geschäftsführung beteiligt.
(5) Die Mitglieder des Beirats können zu Sitzungen des Vorstands eingeladen werden und dort mit beratender Stimme teilnehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
(6) Der Beirat tritt nach Bedarf zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder auf Anregung des Beirats.
(7) Der Beirat kann Empfehlungen aussprechen und ist auf Wunsch des Vorstands zu wesentlichen strategischen Fragen anzuhören.
(8) Der Beirat kann dem Vorstand Vorschläge zur strategischen Weiterentwicklung des Vereins sowie zur Umsetzung der satzungsmäßigen Zwecke unterbreiten.
(9) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Eine Vergütung wird nicht gewährt. Der Ersatz angemessener Auslagen kann gewährt werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform einberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
– die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
– die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
– Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschluss
– die Entlastung des Vorstands,
– die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
– Satzungsänderungen,
– die Auflösung des Vereins.
(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
§ 11 Mittelverwendung, Rücklagen
(1) Der Verein verwendet seine Mittel zeitnah für die Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).
(2) Der Verein darf im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Rücklagen nach § 62 AO bilden. Dies gilt insbesondere
– für zweckgebundene Rücklagen zur Finanzierung konkret geplanter Projekte (z.B. Aufbau von langfristigen Bildungs- und Sportprogrammen),
– für Betriebsmittelrücklagen zur Sicherung der dauerhaften Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke,
– für Rücklagen aus Vermögensverwaltung und Beteiligungserträgen, soweit dies zur nachhaltigen Finanzierung der Zwecke erforderlich ist.
– über die Bildung der Rücklagen entscheidet regelmäßig die Mitgliederversammlung (auf Vorschlag des Vorstands) im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses
(3) Über die Bildung und Auflösung von Rücklagen entscheidet der Vorstand unter Beachtung der Abgabenordnung und der jeweils geltenden Verwaltungsauffassung.
§ 12 Vermögensbindung
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins – einschließlich etwaiger Veräußerungserlöse aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften – an Frauen helfen Frauen Hamburg e.V. der die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 14 Unabhängigkeit von Interessenkonflikten
(1) Die Mitglieder des Vorstands sind bei ihrer Amtsausübung ausschließlich den satzungsmäßigen, gemeinnützigen Zwecken des Vereins verpflichtet. Sie haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Organperson einer steuerbegünstigten Körperschaft wahrzunehmen.
(2) Vorstandsmitglieder haben tatsächliche oder mögliche Interessenkonflikte unverzüglich dem Vorstand offenzulegen.
(3) Vorstandsmitglieder, bei denen ein Interessenkonflikt vorliegt, dürfen an der Beratung und Beschlussfassung über den betreffenden Gegenstand nicht mitwirken, soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Dies ist im Protokoll festzuhalten.
(4) Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung, in der Einzelheiten zur Behandlung von Interessenkonflikten geregelt werden können (z.B. Dokumentation, jährliche Erklärung zu Nebentätigkeiten und Beteiligungen).
§ 15 Interessenkonflikte und Rechtsgeschäfte mit nahestehenden Personen oder verbundenen Unternehmen
(1) Die gleichzeitige Wahrnehmung von Funktionen im Verein und in anderen Organisationen, Unternehmen oder Initiativen ist grundsätzlich zulässig, soweit dadurch die gemeinnützigen Zwecke des Vereins nicht gefährdet werden und die gesetzlichen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit sowie diese Satzung eingehalten werden.
(2) Vorstandsmitglieder haben tatsächliche oder mögliche Interessenkonflikte, insbesondere bei Rechtsgeschäften oder Maßnahmen mit ihnen selbst, ihnen nahestehenden Personen, verbundenen Unternehmen oder Organisationen, unverzüglich offenzulegen.
(3) Rechtsgeschäfte und sonstige Maßnahmen mit Vorstandsmitgliedern, nahestehenden Personen, verbundenen Unternehmen oder Organisationen sind nur zulässig, wenn sie dem satzungsmäßigen Zweck dienen, fremdüblich sind, die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährden und schriftlich oder in Textform nachvollziehbar dokumentiert werden.
(4) Sind beide Vorstandsmitglieder von einem Interessenkonflikt betroffen, bedürfen Maßnahmen mit einem wirtschaftlichen Wert von mehr als 5.000 EUR pro Jahr oder von besonderer strategischer Bedeutung der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Beirat soll hierzu vorab eine Empfehlung abgeben.
(5) Geringfügige oder laufende Maßnahmen können vom Vorstand beschlossen werden, wenn sie fremdüblich sind, dem satzungsmäßigen Zweck dienen und vollständig dokumentiert werden. Der Beirat kann hierzu beratend hinzugezogen werden.
(6) Das Nähere kann in einer Vorstandsgeschäftsordnung geregelt werden.
§ 16 Dokumentation und Transparenz
(1) Sämtliche wesentlichen Verträge und Vereinbarungen zwischen dem Verein, seinen Organmitgliedern, nahestehenden Personen, verbundenen Unternehmen oder Organisationen sind schriftlich oder in Textform abzuschließen und vom Vorstand nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2) Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung jährlich über Art und Umfang wesentlicher Beziehungen zu nahestehenden Personen, verbundenen Unternehmen oder Organisationen, soweit dem keine rechtlichen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit entgegenstehen.
(3) Der Beirat kann diese Beziehungen regelmäßig im Hinblick auf Fremdüblichkeit, Zweckdienlichkeit, Transparenz und Vereinbarkeit mit der Gemeinnützigkeit überprüfen und hierzu Empfehlungen abgeben.
(4) Der Vorstand hat bei der Ausgestaltung und Durchführung solcher Beziehungen stets die Vorgaben der Abgabenordnung zur Gemeinnützigkeit, insbesondere zum Gebot der Selbstlosigkeit und zum Verbot unangemessener Vorteilsgewährung, zu beachten.
Diese Satzung wurde am 02.05.2026 beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.